Klimaschutzgesetz missachtet?
Warum die Deutsche Umwelthilfe gegen Bremen klagt
Um die Folgen des Klimawandels abzumildern und das Land Bremen anpassungsfähiger gegenüber Auswirkungen der Klimakrise zu machen, wurde das Bremer Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) parteiübergreifend beschlossen. Es legt das Ziel fest, bis 2038 klimaneutral zu sein und die Kohlendioxidemissionen des Landes bis 2030 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu senken.
Damit diese Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, enthält das Gesetz klare Kontroll- und Nachsteuerungspflichten für den Senat (§ 5 BremKEG). Jährlich muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Jahres vom Statistischen Landesamt ein Bericht zu den Energie- und Kohlendioxidbilanzen vorgelegt werden. Für das Jahr 2024 ist dieses Gutachten – gesetzeskonform – im März 2026 erschienen.
Anschließend hat der Senat laut Gesetz zwei Monate Zeit, einen Bericht zu veröffentlichen. Darin muss er insbesondere zu folgender Frage Stellung nehmen (§ 5 Abs. 5 BremKEG): Kann das für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden?
Genau diese gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme ist bislang nicht erfolgt und dagegen richtet sich nun die Klage der Deutschen Umwelthilfe.
Die bisherigen Gutachten zeigen dabei ein klares Bild: Sowohl die Wirkungsanalyse für die Maßnahmen des Aktionsplans Klimaschutz (März 2026) als auch die Stellungnahme des Sachverständigenrats (November 2025) kommen zu dem Ergebnis, dass das Minderungsziel für 2030 mit den bislang beschlossenen Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Trotz dieser Einschätzung herrscht innerhalb der Regierungskoalition Uneinigkeit – und gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungen werden aufgeschoben.
Mit der ausbleibenden Stellungnahme verzögert sich auch der nächste gesetzlich vorgesehene Schritt. Stellt der Senat fest, dass die Klimaziele voraussichtlich verfehlt werden, müsste bis Ende Juli ein Maßnahmenkatalog zur Nachsteuerung vorgelegt werden (§ 5 Abs. 6 BremKEG). Anschließend würde der Sachverständigenrat die Maßnahmen bewerten. Bis November sollten schließlich konkrete zusätzliche Maßnahmen beschlossen werden (§ 5 Abs. 7 und 8 BremKEG).

Da der Senat vor der Sommerpause keine Stellungnahme abgegeben hat, werden auch diese weiteren verpflichtenden Schritte nicht erfüllt. Die Deutsche Umwelthilfe fordert deshalb nicht nur eine Aussage zur Erreichung des Minderungsziels bis 2030, sondern auch die Vorlage des gesetzlich vorgesehenen Maßnahmenkatalogs. Auch dieser Forderung ist der Senat bislang nicht nachgekommen.
Bei der Klage geht es daher nicht um neue Klimaziele oder zusätzliche gesetzliche Vorgaben. Es geht darum, dass der Bremer Senat das geltende Bremer Klimaschutzgesetz umsetzt – ein Gesetz, das von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen wurde.
Unsere Position
Wir von BremenZero begrüßen die Klage der Deutschen Umwelthilfe ausdrücklich. Wir setzen uns immer für Transparenz und Information zum Thema Klimaschutz ein. Der Maßnahmenplan der Enquete-Kommission wurde seinerzeit mit großem Konsens beschlossen. Auf dieser Grundlage sollte der Klimaschutz in Bremen weiter vorangetrieben werden. Der Bremer Senat muss seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und Verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern übernehmen.
Die Hitzewellen dieses Sommers machen deutlich, dass die Klimakrise längst keine Zukunftsfrage mehr ist. Sie ist längst Realität. Um die Menschen wirksam zu schützen, braucht Bremen eine Regierung, die die gesetzlichen Klimaschutzziele konsequent umsetzt und rechtzeitig handelt.
Auszüge aus dem Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG), Stand 2025:
§ 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen
(1) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich Energie- und Kohlendioxidbilanzen für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen. Die Kohlendioxidemissionen werden hierbei
1. auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in Form einer Quellenbilanz und
2. auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Form einer Verursacherbilanz
dargestellt. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt vorläufige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt endgültige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die vorläufigen Fassungen nach Satz 3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2023 vorzulegen.
(4) Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der vorläufigen Energie- und Kohlendioxidbilanzen gemäß Absatz 1 Satz 3 einen Bericht über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen vor. In dem Bericht sind
1. das Niveau und die Verteilung der Kohlendioxidemissionen im Berichtsjahr,
2. die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Vergleich zum Basisjahr 1990 sowie innerhalb der letzten zehn Berichtsjahre
darzustellen. Die Berichtspflichten nach Satz 2 beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch nach der Quellenbilanz. Der Senat kann ergänzend auch die Kohlendioxidemissionen aus dem Endenergieverbrauch nach der Verursacherbilanz berücksichtigen.
(5) Der Senat nimmt im Rahmen seines Berichts gemäß Absatz 4 zu der Frage Stellung, ob das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Er berücksichtigt hierbei die in § 1 Absatz 3 festgelegten Zwischenziele. Werden diese tatsächlich oder voraussichtlich verfehlt, stellt der Senat in seinem Bericht dar, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung von der angestrebten Entwicklung der Kohlendioxidemissionen abweicht.
(6) Soweit der Senat in seinem Bericht gemäß Absatz 5 zu dem Ergebnis kommt, dass das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, legt er innerhalb von zwei Monaten den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs vor. Darin stellt der Senat im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen in Betracht kommen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken, und welche quantitativen Beiträge zur Minderung der Kohlendioxidemissionen diese Maßnahmen voraussichtlich leisten können.
(7) Der Sachverständigenrat nach § 6 nimmt innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf des Maßnahmenkatalogs Stellung. Soweit die darin enthaltenen zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen nach seiner Einschätzung nicht ausreichen, um die Einhaltung des in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Minderungsziels zu gewährleisten, kann der Sachverständigenrat weitere Klimaschutzmaßnahmen vorschlagen.
(8) Der Senat teilt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigenrats mit, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden sollen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. Die Mitteilung des Senats enthält darüber hinaus einen Plan, der darstellt, wie die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre sichergestellt und das Minderungsziel weiterhin erreicht werden kann.
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